21.11.

Dezember-Soforthilfe Gas

Dezember-Soforthilfe und Entlastungen für unsere ca. 4.000 Gaskunden
Die Lage auf den Energiemärkten ist seit Monaten angespannt und hat zu extremen Preis-steigerungen geführt. Auch wenn die Einkaufspreise aktuell gesunken sind, bleibt die weitere Entwicklung auf dem Gasmarkt unklar und volatil. Finanzielle Mehrbelastungen für Gaskunden sind vielerorts die Folge. Um diese abzufedern, hat die Bundesregierung eine Gaspreisbremse beschlossen, die ab 2023 wirken soll. Sie wird dann den Gaspreis für 80 Prozent des Jahresverbrauches bei brutto 12 Cent pro Kilowattstunde deckeln. Diese werden wir 1:1 an unsere betroffenen Kunden weitergeben, sobald die rechtlichen Rahmenbedingungen final geklärt sind.
Um Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden (unter 1,5 Mio. kWh Jahresverbrauch) zudem kurzfristig zu entlasten, erhalten sie bereits im Dezember 2022, eine staatliche Soforthilfe, die aus den Mitteln des Bundes finanziert werden.

Wie wird die Dezember-Hilfe Gas berechnet?
Die Soforthilfe ergibt sich aus einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis für ihren vertraglichen Tarif.

Ein Rechenbeispiel: Auf Basis Ihrer zurückliegenden Verbräuche bis September 2021 haben wir als Ihr Gaslieferant einen Jahresverbrauch von 12.000 kWh für Sie prognostiziert. Auf den Monat heruntergerechnet ergeben sich 1.000 kWh, die wir mit dem im Dezember 2022 geltenden Arbeitspreis multiplizieren. Bei unserem Standardprodukt BestGas beträgt der Arbeitspreis mit Stand Dezember 2022 15,72 ct/kWh, der mengenunabhängige Grundpreis liegt bei monatlich 11,24 Euro. Aus der Multiplikation des Monatsverbrauchs von 1.000 kWh und der 15,72 ct/kWh ergibt sich ein Betrag von 157,20 Euro. Addiert man hierzu den Grundpreis ergibt sich für den Beispielfall eine Soforthilfe in Höhe von 168,44 Euro.

Was müssen Kunden tun, um die Soforthilfe zu bekommen?
Als unsere Gaskunden profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird Ihr Dezemberabschlag für den Anteil Heizgas nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag, müssen Sie die Zahlung des Heizgasanteils für Dezember nicht leisten. In Ihrer Energieabrechnung für 2022, die Sie voraussichtlich im Januar 2023 von uns erhalten, wird dann der rechnerische Erstattungsbetrag mit dem erlassenen Dezember-Abschlag verrechnet und transparent dargestellt. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Auch die Wohnungswirtschaft profitiert von der Soforthilfe. Die Vermieter mit Gasheizungen geben die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an ihre Mieter weiter.

Beide vom Bund geplanten Maßnahmen, Dezember-Soforthilfe und Gaspreisbremse, aber auch die bereits seit Oktober 2022 geltende Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas sind eine enorme Entlastung für unsere Gaskunden. Die Mehrwertsteuersenkung von 19 % auf 7 % setzen wir im Sinne unserer Kunden vorteilhaft rückwirkend für das gesamte Abrechnungsjahr 2022 um.

Doch auch in Summe werden die Entlastungsmaßnahmen keinen hundertprozentigen Ausgleich bringen können. Daher bleibt es weiterhin empfehlenswert, möglichst sparsam mit Energie umzugehen.
Natürlich werden wir neben der Soforthilfe für Gas auch die von der Regierung geplante Soforthilfe für unsere Schwedter Fernwärme an Sie als unsere Kunden weitergeben. Da die geplante Umsetzung eine andere ist, werden wir Sie hierzu zeitnah separat informieren.


Alle Meldungen ansehen

Nationalpark Unteres Odertal