Der neue §14a EnWG ist am 01.01.2024 in Kraft getreten. Die Festlegung stellt ein entscheidendes Instrument für den Erfolg der Energiewende in den Verteilnetzen dar. Seine Umsetzung ist anspruchsvoll und treibt die Digitalisierung im Netzbetrieb stärker voran. In der folgenden FAQ-Liste erhalten Sie die wichtigsten Informationen zu dem neuen Paragrafen.
Zu einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zählen Verbraucher mit einer Nennleistung über 4,2 kW, die nach dem 31.12.2023 in Betrieb genommen wurden. Dazu zählen:
Wenn eine PV-Anlage Ihre Wallbox oder das restliche Haus vollständig mit Strom versorgt, ändert sich für Sie nichts, da Sie unabhängig vom Stromnetz sind. Betroffen sind Sie, wenn Sie Strom aus dem Netz beziehen. Droht eine Überlastung in Ihrem Wohngebiet, kann eine netzdienliche Regelung auf minimal 4,2 kW notwendig werden. Das E-Auto lädt nun trotzdem weiter – nur etwas langsamer. Auch Wärmepumpen können mit niedriger Leistung betrieben werden.
Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass entsprechende Eingriffe nur in Ausnahmefällen erfolgen müssen und ohne wesentliche Komforteinbußen ablaufen. Die Verbrauchseinrichtungen werden zukünftig nur noch heruntergeregelt (gedimmt), vollständige Abschaltungen der SteuVE sind nicht mehr zulässig. Außerdem ist die Regelung die absolut letzte Maßnahme des Netzbetreibers, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Dieser ist gesetzlich dazu verpflichtet, dass das Netz langfristig ausgebaut wird, wenn eine Dimmung erforderlich ist.
Ihre Vorteile im Überblick:
Lediglich Großwärmepumpen und Klimageräte, die eine Netzanschlussleistung von über 11 kW aufweisen, besitzen eine Mindestleistung, mit der Sie betrieben werden müssen, um hohe Komforteinbußen zu vermeiden. Diese beträgt 40 % der Netzanschlussleistung und wird bei der Dimmung nicht unterschritten.
Für das Dimmen Ihrer Verbrauchseinrichtung(en) werden Sie finanziell entschädigt: Mit der nächsten Stromrechnung zahlen Sie weniger Netzentgelte. Eine Vergünstigung tritt für Sie in Kraft unabhängig davon, ob der Netzbetreiber Ihre Anlage herunterregelt oder nicht. Von welcher Reduzierung Sie dabei genau profitieren können, entscheiden Sie selbst. Sie haben die Wahl aus einem der folgenden Module der Netzentgeltreduktion zu wählen:
Sofern Sie bei der Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung nicht angeben, welches Modul für Sie abgerechnet werden soll, gilt für Sie automatisch Modul 1.
Die neuen Festlegungen der BNetzA stellen die Verteilnetzbetreiber vor sehr große Herausforderungen. Die praktische technische Umsetzung wird schrittweise erfolgen. Ab welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Netzsteuerung umgesetzt wird, ist noch offen. Wir werden Sie über weitere Schritte auf unserer Internetseite auf dem Laufenden halten.
Nähere Informationen zur Anmeldung für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung finden Sie auf der Internetseite Ihres Netzbetreibers.
Fragen zur Ansteuerung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann Ihnen Ihr Installationsbetrieb beantworten.
Um den CO2-Ausstoß zu reduzieren, wurde 2021 der CO2-Preis für nicht-erneuerbare Energieträger eingeführt. Durch ihn wird unter anderem das Heizen mit fossilen Brennstoffen teurer. In Mietverhältnissen wurden bisher so entstandene Mehrkosten gänzlich auf die Mieter umgelegt. Mit dem neuen Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (kurz: CO2KostAufG) werden Vermieter nun ebenfalls an den CO2-Kosten beteiligt.
Da Mieter keinen Einfluss auf den energetischen Zustand ihres Wohngebäudes haben, wird der vom Vermieter zu tragende Anteil der Kosten größer, je schlechter dieser Zustand ist. Hierbei gilt ein Stufenmodell, das die prozentuale Aufteilung der Kosten vorgibt. Der energetische Zustand des Gebäudes wird dabei über den CO2-Ausstoß durch das Heizen bewertet, den das Gebäude oder die Wohnung pro Quadratmeter aufweist (vergleiche auch Frage 5).
Die Aufteilung der CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG gilt ab dem 01.01.2023 für Mietverhältnisse, in denen CO2-Kosten für das Heizen anfallen. In der Regel betrifft dies Öl- und Gasheizungen sowie Fernwärmeanschlüsse. Alle Betriebskosten-Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2023 begonnen haben, sind vom Gesetz erfasst. Wenn Ihre Heizkosten für den Zeitraum von November 2022 bis Oktober 2023 abgerechnet werden, wird die Regelung erst bei der darauffolgenden Abrechnung von November 2023 bis Oktober 2024 für Sie wirksam.
Von der Regelung zur Aufteilung der CO2-Kosten ausgeschlossen sind:
In diesen Fällen tragen Mieter die CO2-Kosten weiterhin vollständig.
Wer für die Aufteilung der CO2-Kosten zuständig ist, bestimmt die Abrechnungssituation. Wird die Wohneinheit über eine Zentralheizung versorgt und werden die Heizkosten durch den Vermieter abgerechnet, muss dieser das Gebäude nach dem Stufenmodell (vergleiche auch Frage 5) einordnen und seinen Mietern, die jeweils auf sie entfallenden Anteile der CO2-Kosten in Rechnung stellen.
Bezieht der Mieter den Brennstoff oder die Wärme selbst, beispielsweise im Fall einer Gasetagenheizung, muss dieser seine Wohneinheit nach dem Stufenmodell einordnen und die CO2-Kosten aufteilen. Den auf den Vermieter entfallenden Anteil kann sich der Mieter innerhalb von 12 Monaten von ihm erstatten lassen. Auch eine Verrechnung des Kostenanteils mit der nächsten Betriebskostenabrechnung ist möglich.
Eine Unterstützung bei der Einstufung und der Kostenaufteilung liefert das Online-Tool der Bundesregierung.
Ein Stufenmodell gibt die vom energetischen Zustand des Gebäudes abhängige prozentuale Aufteilung der CO2-Kosten an. Dieser Zustand wird dabei über den CO2-Ausstoß durch das Heizen bewertet, den das Gebäude oder die Wohnung pro Quadratmeter aufweist, siehe unten. Wie viel CO2 dabei angefallen ist, wird auf den Abrechnungen der Stadtwerke Schwedt ausgewiesen.
Eine Unterstützung bei der Einstufung und der Kostenaufteilung liefert das Online-Tool der Bundesregierung.
Im nächsten Schritt müssen die anfallenden CO2-Kosten, die auf den Abrechnungen ebenfalls ausgewiesen werden, nach der Vorgabe des Stufenmodells prozentual auf Mieter und Vermieter verteilt werden.
Die Stadtwerke Schwedt weisen die benötigten Informationen auf den Brennstoff- oder Wärmeabrechnungen aus.
Zu beachten ist hierbei, dass das CO2KostAufG spezifische Angaben zur Form der auszuweisenden Informationen macht (beispielsweise die heizwertbezogene Ausweisung des Verbrauchs). Diese sollte für die Aufteilung genutzt werden.
Für die Wärmelieferung stellen wir den Vermietern diese Daten separat zur Verfügung. Nicht in jedem Fall sind wir ausreichend über die Eigentumsverhältnisse informiert worden. Sollten Sie deshalb bis zum 01.03.2024 keine Daten von uns übermittelt bekommen haben, kontaktieren Sie uns bitte: gk-energie@stadtwerke-schwedt.de.
Das CO2KostAufG beinhaltet sehr spezifische Vorgaben, in welcher Form die für die CO2-Kostenaufteilung notwendigen Daten auf den Abrechnungen angegeben werden müssen. Hintergrund ist hierbei eine Vereinheitlichung mit dem Europäischen Emissionserfassungssystem. Diese Vorgaben weichen in der Regel von den für die Abrechnung zugrundeliegenden Bezugswerten ab. Da sich die Berechnungssystematiken zum Teil unterscheiden, können hier Differenzen auftreten.
Wichtig ist, dass für die CO2-Kostenaufteilung die eigens hierfür ausgewiesenen Daten genutzt werden.
Im Falle eines zentral versorgten Gebäudes muss der Vermieter die CO2-Kostenaufteilung im Rahmen der jeweiligen Heizkostenabrechnung vornehmen und den vom Mieter zu tragenden Anteil mit der auf den Abrechnungszeitraum folgenden Heizkostenabrechnung abrechnen.
Bei der Versorgung mit einer Etagenheizung muss der Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Brennstoff- oder Wärmeabrechnung die Aufteilung vornehmen und seine Erstattungsansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen.
Wird Warmwasser mit über die fossil betriebene Heizungsanlage bereitgestellt, fallen auch hier CO2-Kosten an, die mit den CO2-Kosten für das Heizen aufgeteilt werden.
Bei einer dezentralen Warmwasserbereitung über elektrische Durchlauferhitzer fallen keine CO2-Kosten an.
Von der Regelung zur Aufteilung der CO2-Kosten ausgeschlossen sind:
In diesen Fällen tragen Mieter die CO2-Kosten weiterhin vollständig.
Für weitere Fragen zur Planung und Umsetzung, Informationen zu alternativen Heizungssystemen für Ihr Gebäude und Förderungen können Sie einen Energieberater zu Rate ziehen. Energieberatungen werden vom BMWK gefördert. Zugelassene Energieberater, die im Rahmen des Förderprogramms „Energieberatung für Wohngebäude“ tätig werden dürfen, finden Sie in der Energieeffizienz-Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de.
Unter www.energiewechsel.de/geg finden sich weitere gebündelte Informationen rund um das GEG.