Die Bundesregierung hat bestimmte Referenzpreise festgelegt, welche die Verbraucher vor zu hohen Arbeitspreisen aufgrund gestiegener Einkaufspreise schützen und entlasten sollen. Für Strom gilt ein Referenzpreis von 40 ct/kWh. Die Strompreisbremse bewirkt in der Regel auch eine geringere Abschlagshöhe und wird ab März 2023 auch rückwirkend für die Monate Januar und Februar gewährt.

Am 23. Juni 2023 hat der Bundestag das Gesetz zur Änderung des Strompreisbremsengesetzes beschlossen, das zum 01. August 2023 in Kraft getreten ist.
Darin wurde u.a. für Kunden mit zeitvariablen HT/NT Tarifen (Hoch- oder Tagstromtarif (HT) / Nieder- oder Nachtstromtarif (NT)) bspw. für Wärmepumpen oder Nachtspeicherheizungen für die zeitliche Gültigkeit des NT-Tarif der Referenzpreis auf 28 ct/kWh begrenzt.
Für den HT-Tarif gelten weiterhin die 40 ct/kWh. Voraussetzung ist, dass Ihr Jahresverbrauch 30.000 kWh nicht übersteigt.
Die Strompreisbremse für zeitvariable Tarife findet ab dem 01. August 2023 bis zum Auslaufen der Preisbremsen Anwendung und gilt somit nicht rückwirkend.
Die Strompreisbremse entlastet alle Stromkunden mit hohen Arbeitspreisen (> 40 ct/kWh). Entlastungsbeträge werden immer nach dem prognostizierten Jahresverbrauch berechnet. Für RLM-Kunden (Registrierende Leistungsmessung) ist der im Jahr 2021 gemessene Jahresverbrauch ausschlaggebend. Für den Jahresverbrauch werden Hochrechnungen bzw. Messungen des Netzbetreibers/Messstellenbetreibers verwendet.
Je nachdem, ob Ihr Jahresverbrauch unter oder über 30.000 kWh liegt, gelten unterschiedliche Entlastungsregelungen. Weitere Informationen zum Gesetz zur Strompreisbremse-StromPBG finden Sie hier: Strompreisgesetz
Für 80 Prozent Ihres prognostizierten, jährlichen Stromverbrauchs gilt ein „gedeckelter“ Arbeitspreis von 40 ct/kWh (brutto). Für die restlichen 20 Prozent zahlen Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis Ihres jeweiligen Tarifs.
Die Entlastung wird als monatliche Gutschrift Ihrem Vertragskonto gutgeschrieben. Sie wird bei der Bemessung Ihrer Abschläge berücksichtigt. Dies gilt auch für Heizstromkunden und Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch unter 30.000 kWh.

Beispielrechnung für einen 2-Personen-Haushalt


Die Bundesregierung hat eine Gaspreisbremse eingeführt, um Verbraucher vor hohen Energiekosten zu entlasten. Die Beschaffungskosten für Erdgas sind stark gestiegen, was Energieversorger über kurz oder lang in die Tarife einkalkulieren müssen. Die Gaspreisbremse soll diese monatlichen Mehrkosten gegenüber den Kunden in Form niedrigerer Abschläge abfedern.
Private Haushalte und KMU werden rückwirkend ab März 2023 rückwirkend zum Januar 2023 entlastet. Für große Gaskunden, die nicht von der Dezember-Soforthilfe profitieren, gelten andere Regeln. Das entsprechende Gesetz zur Einführung einer Ferngaspreisbremse finden Sie hier: Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme
Die Gaspreisbremse soll grundsätzlich alle Verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas entlasten. Private Haushalte, Vereine, kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh/Jahr haben bereits die Dezember-Soforthilfe erhalten und wurden ab März mit Rückwirkung ab Januar 2023 durch die Preisbremse entlastet. Die genauen Entlastungsbeträge werden ab März 2023 in den Abschlagsplänen einberechnet. Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen
sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 26 EWPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig. Die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen. Für große Gaskunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh/Jahr und zugelassene Krankenhäuser, die nicht von der Dezember-Soforthilfe profitieren konnten, gelten abweichende Regelungen.
Für 80 Prozent Ihres prognostizierten, jährlichen Gasverbrauchs gilt ein „gedeckelter“ Arbeitspreis von 12 ct/kWh (brutto). Für die restlichen 20 Prozent zahlen Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis Ihres jeweiligen Tarifs. Die Entlastung wird als monatliche Gutschrift Ihrem Vertragskonto gutgeschrieben. Sie wird bei der Bemessung Ihrer Abschläge berücksichtigt.
Für Unternehmen mit registrierten Leistungsmessungen und einem Gasverbrauch über 1.500.000 kWh sowie zugelassene Krankenhäuser gilt die befristete Entlastung bereits ab Januar 2023 zu einem anderen Preisdeckel und einem anderen Entlastungskontingent. Hier gelten abweichende Regelungen für die Berechnung.

Beispielrechnung für einen 4-Personen-Haushalt




Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag kommt dem Haushalt in jedem Fall zugute. Er ist damit unabhängig vom Verbrauch d.h. wenn Sie mehr als 20 % sparen, bleibt der Entlastungsbetrag dennoch stabil. Für jede eingesparte Kilowattstunde Gas erstatten wir als Energieversorger den hohen neuen Gaspreis, hier 13,79 ct/kWh.
Die Bundesregierung hat eine Wärmepreisbremse eingeführt, um gestiegene Energiekosten abzufedern. Die Anschaffungskosten für Gas zur Fernwärmeerzeugung sind stark gestiegen, was Energieversorger über kurz oder lang in ihren Tarifen berücksichtigen müssen. Zweck der Wärmepreisbremse ist es, diese monatlichen Mehrkosten für die Kunden zu dämpfen. Die Preisbremse sorgt in vielen Fällen dafür, dass sich die monatliche Anzahlung im moderaten Rahmen bewegt.
Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen wurden ab März 2023 rückwirkend bis Januar 2023 entlastet. Für größere Wärmekunden, die im Dezember keine Soforthilfe erhalten haben, gelten abweichende Regelungen. Das entsprechende Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundene Wärme finden Sie hier: Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz - EWPBG
Die Wärmepreisbremse entlastet alle Kunden von leitungsgebundenem Wärme. Private Haushalte, Vereine, kleinere und mittlere Unternehmen (Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh/Jahr) haben bereits die Dezember-Soforthilfe erhalten und werden ab März mit Rückwirkung ab Januar 2023 durch die Preisbremse entlastet. Die genauen Entlastungsbeträge werden ab März 2023 in den Abschlagsplänen einberechnet. Dabei werden die Monate Januar und Februar 2023 rückwirkend entlastet. Die Preisbremse, d.h. die Kostenübernahme des Staates für Kosten oberhalb des Preisdeckels, gilt bereits ab Januar 2023 und wird in den jeweiligen Abrechnungen ersichtlich sein.
Für Mieter*innen gilt, dass ihre Vermieter*innen die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben müssen. In bestimmten Konstellationen bedeutet dies eine Senkung der festgelegten Betriebskostenvorauszahlung. Für große Wärmekunden*innen mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 Mio. kWh/Jahr und zugelassene Krankenhäuser, die nicht von der Dezember-Soforthilfe profitieren konnten, gelten abweichende Regelungen.
Für 80 Prozent Ihres jährlichen Wärmeverbrauchs gilt ein „gedeckelter“ Arbeitspreis von 9,5 ct/kWh (brutto). Für die restlichen 20 Prozent zahlen Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis Ihres jeweiligen Tarifs.
Die Entlastung wird als monatliche Gutschrift Ihrem Vertragskonto gutgeschrieben. Sie wird bei der Bemessung Ihrer Abschläge berücksichtigt.

Beispielrechnung für ein Einfamilienhaus




Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag kommt dem Haushalt in jedem Fall zugute. Er ist damit unabhängig vom Verbrauch, d.h. wenn Sie mehr als 20 % sparen, bleibt der Entlastungsbetrag dennoch stabil.

So entlastet die Bundesregierung die Energiekunden

Die gegenwärtige Energiepreiskrise führt zu teilweise erheblichen finanziellen Belastungen für Strom-, Gas- und Wärmekunden. Zur Vermeidung dieser Belastungen hat die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen geplant und bereits umgesetzt.

  • Mehrwertsteuersenkung auf Gas und Fernwärme von 19 auf 7 Prozent
  • Energiegeld in Höhe von 300 Euro für Arbeitnehmer*innen
  • Energiegeld für Rentner*innen sowie Studierende in Höhe von 300 Euro
  • Dezember-Soforthilfe
  • Gas-, Strom- und Wärmepreisbremsen

Neben der Erschließung neuer Bezugsquellen für Gas ist das Energiesparen der wichtigste Hebel in der aktuellen Gasmarktsituation. Hier kann jeder einen Beitrag leisten, die Situation zu verbessern, in dem der Energieverbrauch reduziert wird. Praktische Tipps zum Energiesparen haben wir hier kurz zusammengetragen.
Weiterführende Informationen zu den Themen Klimaschutz und Energie sparen finden Sie zudem auf den entsprechenden Seiten der Bundesregierung.

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