Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Wir werden Sie als unsere Kunden zeitnah mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für Sie konkret auswirken.
Die Preisbremsen funktionieren für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten das Jahres 2021) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis zu Grunde gelegt. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis Ihres aktuell vereinbarten Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:
Aufgrund unserer günstigen Einkaufsstrategien gilt die Strompreisbremse nur für Kunden der Grund- und Ersatzversorgung. Industrie- und Geschäftskunden werden von uns separat über ihre Entlastung durch die Energiepreisbremsen informiert.
Für die Energie, die Sie über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vertraglich mit uns vereinbarten Tarifpreis.
Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.
Wir wissen, dass die stark gestiegenen Energiepreise für viele eine große Herausforderung sind. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kostenbelastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse. Tipps zum Energiesparen finden Sie hier und auf www.sparenwasgeht.de.
Kunden profitieren von der Soforthilfe für Fernwärme
Die Bundesregierung wird private Haushalte sowie kleinere und mittlere Gewerbebetriebe von den aktuell hohen Fernwärmekosten entlasten. Denn die Lage auf den Energiemärkten ist nach wie vor angespannt, finanzielle Mehrbelastungen in vielen Bereichen des täglichen Lebens deutlich spürbar. Um hier schnell und unkompliziert Abhilfe zu schaffen, steht Fernwärmekunden eine Soforthilfe zu.
Was müssen Kunden tun, um die Soforthilfe zu bekommen?
Als unsere Fernwärmekunden profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie Ihre Fernwärme direkt von uns beziehen, wirkt sie sogar schon im Dezember. Sollten Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird Ihr Dezemberabschlag für den Anteil Fernwärme nicht eingezogen. Wenn Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag, müssen Sie die Zahlung des Fernwärmeanteils für Dezember nicht leisten. Sollten Sie zusätzlich Strom von uns beziehen, so muss dieser Anteil des Abschlags bzw. der Zahlung wie gewohnt geleistet werden. Für Strom greift die Soforthilfe nicht.
In Ihrer Energieabrechnung für 2022, die Sie voraussichtlich im Januar 2023 von uns erhalten, wird dann der rechnerische Erstattungsbetrag mit dem erlassenen Dezember-Abschlag verrechnet und transparent dargestellt. Es geht Ihnen kein Geld verloren.
Auch als Mieter profitieren Sie von der Soforthilfe für Wärme, denn auch die Wohnungswirtschaft wird entlastet. Die Vermieter mit fernwärmeversorgten Objekten geben die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an ihre Mieter weiter.
Wie wird die Dezember-Hilfe Wärme berechnet?
Grundsätzlich wird der Septemberabschlag 2022 für Fernwärme mit einem Aufschlag von 20 Prozent als Kompensationsbetrag verwendet. Die Soforthilfe ermittelt sich daher aus dem Septemberabschlag Fernwärme multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor in Höhe von 1,2.
Bei den überwiegend gewerblichen Kunden, die monatliche Rechnungen erhalten, berechnet sich der Kompensationsbetrag aus dem Durchschnitt der Rechnungsbeträge (brutto) im Zeitraum 10/2021-09/2022 multipliziert mit dem Faktor 1,2. Der Kompensationsbetrag wird in der Novemberrechnung, die im Dezember fällig wird, verrechnet.
Die Dezember-Soforthilfe Wärme aber auch die bereits seit Oktober 2022 geltende Senkung der Mehrwertsteuer auf Fernwärme sind eine enorme Entlastung für unsere Fernwärmekunden. Doch auch in Summe werden die Entlastungsmaßnahmen keinen hundertprozentigen Ausgleich bringen können. Daher bleibt es weiterhin empfehlenswert, möglichst sparsam mit Energie umzugehen.
Wir weisen darauf hin, dassDezember-Soforthilfe und Entlastungen für unsere ca. 4.000 Gaskunden
Die Lage auf den Energiemärkten ist seit Monaten angespannt und hat zu extremen Preis-steigerungen geführt. Auch wenn die Einkaufspreise aktuell gesunken sind, bleibt die weitere Entwicklung auf dem Gasmarkt unklar und volatil. Finanzielle Mehrbelastungen für Gaskunden sind vielerorts die Folge. Um diese abzufedern, hat die Bundesregierung eine Gaspreisbremse beschlossen, die ab 2023 wirken soll. Sie wird dann den Gaspreis für 80 Prozent des Jahresverbrauches bei brutto 12 Cent pro Kilowattstunde deckeln. Diese werden wir 1:1 an unsere betroffenen Kunden weitergeben, sobald die rechtlichen Rahmenbedingungen final geklärt sind.
Um Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden (unter 1,5 Mio. kWh Jahresverbrauch) zudem kurzfristig zu entlasten, erhalten sie bereits im Dezember 2022, eine staatliche Soforthilfe, die aus den Mitteln des Bundes finanziert werden.
Wie wird die Dezember-Hilfe Gas berechnet?
Die Soforthilfe ergibt sich aus einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis für ihren vertraglichen Tarif.
Ein Rechenbeispiel: Auf Basis Ihrer zurückliegenden Verbräuche bis September 2021 haben wir als Ihr Gaslieferant einen Jahresverbrauch von 12.000 kWh für Sie prognostiziert. Auf den Monat heruntergerechnet ergeben sich 1.000 kWh, die wir mit dem im Dezember 2022 geltenden Arbeitspreis multiplizieren. Bei unserem Standardprodukt BestGas beträgt der Arbeitspreis mit Stand Dezember 2022 15,72 ct/kWh, der mengenunabhängige Grundpreis liegt bei monatlich 11,24 Euro. Aus der Multiplikation des Monatsverbrauchs von 1.000 kWh und der 15,72 ct/kWh ergibt sich ein Betrag von 157,20 Euro. Addiert man hierzu den Grundpreis ergibt sich für den Beispielfall eine Soforthilfe in Höhe von 168,44 Euro.
Was müssen Kunden tun, um die Soforthilfe zu bekommen?
Als unsere Gaskunden profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird Ihr Dezemberabschlag für den Anteil Heizgas nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag, müssen Sie die Zahlung des Heizgasanteils für Dezember nicht leisten. In Ihrer Energieabrechnung für 2022, die Sie voraussichtlich im Januar 2023 von uns erhalten, wird dann der rechnerische Erstattungsbetrag mit dem erlassenen Dezember-Abschlag verrechnet und transparent dargestellt. Es geht Ihnen kein Geld verloren.
Auch die Wohnungswirtschaft profitiert von der Soforthilfe. Die Vermieter mit Gasheizungen geben die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an ihre Mieter weiter.
Beide vom Bund geplanten Maßnahmen, Dezember-Soforthilfe und Gaspreisbremse, aber auch die bereits seit Oktober 2022 geltende Senkung der Mehrwertsteuer auf Gas sind eine enorme Entlastung für unsere Gaskunden. Die Mehrwertsteuersenkung von 19 % auf 7 % setzen wir im Sinne unserer Kunden vorteilhaft rückwirkend für das gesamte Abrechnungsjahr 2022 um.
Doch auch in Summe werden die Entlastungsmaßnahmen keinen hundertprozentigen Ausgleich bringen können. Daher bleibt es weiterhin empfehlenswert, möglichst sparsam mit Energie umzugehen.
Natürlich werden wir neben der Soforthilfe für Gas auch die von der Regierung geplante Soforthilfe für unsere Schwedter Fernwärme an Sie als unsere Kunden weitergeben. Da die geplante Umsetzung eine andere ist, werden wir Sie hierzu zeitnah separat informieren.
Grundsätzlich wird die Umsatzsteuersenkung bei der Energieabrechnung berücksichtigt. Eine Anpassung der Abschlagszahlungen ist deshalb nicht notwendig. Auch empfehlen wir, wegen der aktuell sehr stark gestiegenen Gaspreise, wenn möglich, die Abschläge nicht zu reduzieren, um eventuelle Nachzahlungen mit der Jahresabschlussrechnung zu vermeiden.
Sofern gewünscht: Kunden, die ihren Abschlag trotzdem reduzieren wollen, können sich gerne über unser Kundenportal oder über unseren Kundenservice an uns wenden. Kunden sollten ggf. daran denken, die Abschlagszahlung nach Ende der Umsatzsteuerreduzierung zum 31. März 2024 wieder nach oben anzupassen, um Rückzahlungen bei der Energieabrechnung zu vermeiden.