Um den CO2-Ausstoß zu reduzieren, wurde 2021 der CO2-Preis für nicht-erneuerbare Energieträger eingeführt. Durch ihn wird unter anderem das Heizen mit fossilen Brennstoffen teurer. In Mietverhältnissen wurden bisher so entstandene Mehrkosten gänzlich auf die Mieter umgelegt. Mit dem neuen Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (kurz: CO2KostAufG) werden Vermieter nun ebenfalls an den CO2-Kosten beteiligt.
Da Mieter keinen Einfluss auf den energetischen Zustand ihres Wohngebäudes haben, wird der vom Vermieter zu tragende Anteil der Kosten größer, je schlechter dieser Zustand ist. Hierbei gilt ein Stufenmodell, das die prozentuale Aufteilung der Kosten vorgibt. Der energetische Zustand des Gebäudes wird dabei über den CO2-Ausstoß durch das Heizen bewertet, den das Gebäude oder die Wohnung pro Quadratmeter aufweist (vergleiche auch Frage 5).
Die Aufteilung der CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG gilt ab dem 01.01.2023 für Mietverhältnisse, in denen CO2-Kosten für das Heizen anfallen. In der Regel betrifft dies Öl- und Gasheizungen sowie Fernwärmeanschlüsse. Alle Betriebskosten-Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2023 begonnen haben, sind vom Gesetz erfasst. Wenn Ihre Heizkosten für den Zeitraum von November 2022 bis Oktober 2023 abgerechnet werden, wird die Regelung erst bei der darauffolgenden Abrechnung von November 2023 bis Oktober 2024 für Sie wirksam.
Von der Regelung zur Aufteilung der CO2-Kosten ausgeschlossen sind:
In diesen Fällen tragen Mieter die CO2-Kosten weiterhin vollständig.
Wer für die Aufteilung der CO2-Kosten zuständig ist, bestimmt die Abrechnungssituation. Wird die Wohneinheit über eine Zentralheizung versorgt und werden die Heizkosten durch den Vermieter abgerechnet, muss dieser das Gebäude nach dem Stufenmodell (vergleiche auch Frage 5) einordnen und seinen Mietern, die jeweils auf sie entfallenden Anteile der CO2-Kosten in Rechnung stellen.
Bezieht der Mieter den Brennstoff oder die Wärme selbst, beispielsweise im Fall einer Gasetagenheizung, muss dieser seine Wohneinheit nach dem Stufenmodell einordnen und die CO2-Kosten aufteilen. Den auf den Vermieter entfallenden Anteil kann sich der Mieter innerhalb von 12 Monaten von ihm erstatten lassen. Auch eine Verrechnung des Kostenanteils mit der nächsten Betriebskostenabrechnung ist möglich.
Eine Unterstützung bei der Einstufung und der Kostenaufteilung liefert das Online-Tool der Bundesregierung.
Ein Stufenmodell gibt die vom energetischen Zustand des Gebäudes abhängige prozentuale Aufteilung der CO2-Kosten an. Dieser Zustand wird dabei über den CO2-Ausstoß durch das Heizen bewertet, den das Gebäude oder die Wohnung pro Quadratmeter aufweist, siehe unten. Wie viel CO2 dabei angefallen ist, wird auf den Abrechnungen der Stadtwerke Schwedt ausgewiesen.
Eine Unterstützung bei der Einstufung und der Kostenaufteilung liefert das Online-Tool der Bundesregierung.
Im nächsten Schritt müssen die anfallenden CO2-Kosten, die auf den Abrechnungen ebenfalls ausgewiesen werden, nach der Vorgabe des Stufenmodells prozentual auf Mieter und Vermieter verteilt werden.
Die Stadtwerke Schwedt weisen die benötigten Informationen auf den Brennstoff- oder Wärmeabrechnungen aus.
Zu beachten ist hierbei, dass das CO2KostAufG spezifische Angaben zur Form der auszuweisenden Informationen macht (beispielsweise die heizwertbezogene Ausweisung des Verbrauchs). Diese sollte für die Aufteilung genutzt werden.
Für die Wärmelieferung stellen wir den Vermietern diese Daten separat zur Verfügung. Nicht in jedem Fall sind wir ausreichend über die Eigentumsverhältnisse informiert worden. Sollten Sie deshalb bis zum 01.03.2024 keine Daten von uns übermittelt bekommen haben, kontaktieren Sie uns bitte: gk-energie@stadtwerke-schwedt.de.
Das CO2KostAufG beinhaltet sehr spezifische Vorgaben, in welcher Form die für die CO2-Kostenaufteilung notwendigen Daten auf den Abrechnungen angegeben werden müssen. Hintergrund ist hierbei eine Vereinheitlichung mit dem Europäischen Emissionserfassungssystem. Diese Vorgaben weichen in der Regel von den für die Abrechnung zugrundeliegenden Bezugswerten ab. Da sich die Berechnungssystematiken zum Teil unterscheiden, können hier Differenzen auftreten.
Wichtig ist, dass für die CO2-Kostenaufteilung die eigens hierfür ausgewiesenen Daten genutzt werden.
Im Falle eines zentral versorgten Gebäudes muss der Vermieter die CO2-Kostenaufteilung im Rahmen der jeweiligen Heizkostenabrechnung vornehmen und den vom Mieter zu tragenden Anteil mit der auf den Abrechnungszeitraum folgenden Heizkostenabrechnung abrechnen.
Bei der Versorgung mit einer Etagenheizung muss der Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Brennstoff- oder Wärmeabrechnung die Aufteilung vornehmen und seine Erstattungsansprüche gegenüber dem Vermieter geltend machen.
Wird Warmwasser mit über die fossil betriebene Heizungsanlage bereitgestellt, fallen auch hier CO2-Kosten an, die mit den CO2-Kosten für das Heizen aufgeteilt werden.
Bei einer dezentralen Warmwasserbereitung über elektrische Durchlauferhitzer fallen keine CO2-Kosten an.
Von der Regelung zur Aufteilung der CO2-Kosten ausgeschlossen sind:
In diesen Fällen tragen Mieter die CO2-Kosten weiterhin vollständig.
Für weitere Fragen zur Planung und Umsetzung, Informationen zu alternativen Heizungssystemen für Ihr Gebäude und Förderungen können Sie einen Energieberater zu Rate ziehen. Energieberatungen werden vom BMWK gefördert. Zugelassene Energieberater, die im Rahmen des Förderprogramms „Energieberatung für Wohngebäude“ tätig werden dürfen, finden Sie in der Energieeffizienz-Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de.
Unter www.energiewechsel.de/geg finden sich weitere gebündelte Informationen rund um das GEG.